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Neuigkeiten März 2012

Fristlose Kündigung auch bei bereits erteilter Freistellung von der Arbeit noch möglich

In Ausnahmefällen, d. h. bei besonders schwerwiegender Verletzung von Arbeitspflichten, ist es möglich, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch noch während einer bereits erteilten Freistellung von der Arbeit fristlos kündigt. Über einen solchen Fall hatte kürzlich das Hessische Landesarbeitsgericht zu entscheiden.

Es ging um einen Bankangestellten, der mit seinem Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ende des Jahres 2010 vereinbart hatte. Dabei stellte ihn die Bank unter Fortzahlung der Bezüge für das zweite Halbjahr 2010 von seiner Arbeit frei. Im Juli 2010 erfuhr sie, dass der Firmenkundenberater Ende Juni 2010 in erheblichem Umfang Kundendaten der Bank an seine private E-Mail-Adresse geschickt hatte. Darin enthalten waren neben den Namen der Kunden u. a. Dokumente, in denen die ihnen eingeräumten Kreditlinien und die in Anspruch genommenen Kredite aufgelistet waren, Risikoanalysen, Kreditverträge etc. Daraufhin kündigte die Bank dem Angestellten noch im Juli fristlos.

Zu Recht, wie das Hessische Landesarbeitsgericht entschied. Der Arbeitnehmer habe das von der Bank in ihn gesetzte Vertrauen durch die Mitnahme geheim zu haltender Kundendaten so schwer erschüttert, dass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Der Angestellte hatte zwar behauptet, die Daten nur zu Trainingszwecken an seine private E-Mail übermittelt zu haben, dem schenkte das Gericht aber keinen Glauben. Die außerordentliche Kündigung hatte zur Folge, dass weitere Vergütungsansprüche des Angestellten entfielen.

Auffälligkeiten beim „Chi-Quadrat-Test“ sind allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden

Seit einigen Jahren bedienen sich die Finanzbehörden digitaler Methoden bei der Außenprüfung von Unternehmen, die überwiegend Bareinnahmen haben. Der „Chi-Quadrat-Test“ ist eine solche Methode zum Aufspüren falscher Zahlen in der Buchführung. Hintergrund für dieses Verfahren: Kann die Buchführung beanstandet werden, darf der Prüfer unter bestimmten Voraussetzungen Hinzuschätzungen vornehmen. Der „Chi-Quadrat-Test“ basiert auf dem Gedanken, dass jeder Mensch - bewusst oder unbewusst - eine oder mehrere Lieblingsziffern hat, die er in Zusammenhang mit frei erfundenen Zahlen (z. B. Tageseinnahmen) entsprechend häufiger verwendet. Gleichzeitig wird er nach denselben Grundsätzen auch eine gewisse Abneigung gegen eine oder mehrere Ziffern haben. Eine signifikante Abweichung bei diesem Test gilt zwar als „starkes Indiz für Manipulationen“ der Kassenaufzeichnungen, reicht aber allein nicht aus, um die Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsgemäßen Buchführung zu widerlegen. Es bedarf der Absicherung durch weitere Erkenntnismittel (z. B. einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung).

Das Finanzgericht Rheinland‑Pfalz hat entschieden, dass keine Zuschätzungen vorgenommen werden dürfen, wenn das häufige Auftreten bestimmter Zahlen sich zwangsläufig aus der Preisgestaltung des Unternehmers ergibt, wie z. B. bei einem Friseursalon. Ferner müsse das Finanzamt den Nachweis erbringen, dass das Kassenprogramm Manipulationen ermögliche. Es sei nicht Aufgabe des Unternehmers, darzulegen und zu dokumentieren, dass das eingesetzte Kassenprogramm Änderungen nicht zulasse.

Gartenarbeiten sind berücksichtigungsfähige Handwerkerleistungen

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbst bewohnten Eigenheims in Betracht. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

Grundsätzlich gilt, dass Handwerkerleistungen im Haushalt nur dann begünstigt sind, wenn sie nicht zu einem Neubau führen. Maßnahmen für einen Garten, also an Grund und Boden, fallen nicht unter den Begriff „Neubau“. Grund und Boden ist stets vorhanden, durch Arbeiten daran wird nichts Neues geschaffen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Keine Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bei Nutzungsmöglichkeit des Büroarbeitsplatzes

Einem Arbeitnehmer stand für betrieblich unterstützte Fortbildungsmaßnahmen ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung. Seinen arbeitgeberseitig geförderten Sprachkurs absolvierte er allerdings von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus. Er machte die Aufwendungen für die Nutzung des Arbeitszimmers als Werbungskosten geltend. Zur Begründung führte er an, dass ihm die Installation der erforderlichen Software auf seinem dienstlichen PC nicht gestattet sei. Trotzdem wurde der Werbungskostenabzug nicht anerkannt. Dazu führte der angerufene Bundesfinanzhof aus:

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur anzuerkennen, wenn zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten kein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Es genügt nicht, dass nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten ausgeführt werden, die grundsätzlich am betrieblichen Arbeitsplatz erledigt werden könnten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der betriebliche Arbeitsplatz nicht alle technischen Voraussetzungen bietet, um die Arbeiten in der erforderlichen Art und Weise ausführen zu können.

Unter Beachtung dieser grundlegenden Ausführungen stand dem Arbeitnehmer sein betrieblicher Arbeitsplatz für die berufsbedingte Fortbildung grundsätzlich zur Verfügung. Dass der Arbeitsplatz nicht für einen interaktiven Computersprachkurs aufgerüstet und genutzt werden durfte, wird als persönlicher Beweggrund angesehen.

Hinweis: Zu den nicht anerkannten Kosten gehören ausschließlich die Aufwendungen für das Arbeitszimmer selbst und seine Ausstattung. Berücksichtigungsfähig sind aber die Kosten für notwendige Arbeitsmittel, z. B. die AfA für den Computer.

Keine Bindung des Finanzamts an die in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass die vom Arbeitgeber ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung lediglich einen widerlegbaren Beweis erbringt. Das Finanzamt ist an den Inhalt der Bescheinigung nicht gebunden. Im zu entscheidenden Fall zahlte ein insolventer Arbeitgeber für mehrere Monate keine Löhne und meldete dementsprechend beim Finanzamt keine einbehaltene Lohnsteuer an. Der Arbeitgeber hatte jedoch fiktive Lohnabrechnungen erstellt und auf dieser Grundlage Beträge zur Vorfinanzierung des Insolvenzgelds an den Arbeitnehmer gezahlt. Die fiktiv berechneten Bruttolöhne und Steuerabzugsbeträge wurden dann versehentlich in die Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen. Dem Begehren des Arbeitnehmers, dass die bescheinigten Beträge bei der Veranlagung der Einkommensteuer zu berücksichtigen seien, erteilte das Gericht eine Absage.

Nachträgliche Anschaffungskosten bei Verlust eines Gesellschafterdarlehens

Der Verlust eines von einem wesentlich beteiligten Gesellschafter an seine Gesellschaft gewährten Darlehens erhöht nur in bestimmten Fällen die Anschaffungskosten der Beteiligung. Das Darlehen muss Eigenkapitalcharakter haben. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn es krisenbestimmt ist.

Die Bestimmung eines Darlehens zur Krisenfinanzierung kann sich aus den objektiven Umständen der Darlehenshingabe, aber auch aus einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft selbst ergeben. An diesen Voraussetzungen fehlt es, wenn der Darlehensvertrag ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall der Insolvenzeröffnung vorsieht oder wenn ein Rangrücktritt nicht gegenüber allen übrigen Gesellschaftsgläubigern erklärt wird. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Voraussetzungen für Versteuerungswahlrecht von wiederkehrenden Bezügen bei Betriebsveräußerung

Betriebe werden häufig gegen wiederkehrende Bezüge veräußert. Dies können beispielsweise lebenslängliche Renten oder zeitlich befristete Raten sein. Der Veräußerer kann wählen, ob er die wiederkehrenden Bezüge

  • als nachträgliche Betriebseinnahmen bei Zufluss oder
  • deren kapitalisierten Wert als Veräußerungspreis sofort

versteuern will. Im ersten Fall sind die wiederkehrenden Bezüge erst dann als laufendes Einkommen zu versteuern, wenn die Summe der Zahlungen den Betrag des bilanziellen Eigenkapitals bei Betriebsübergabe übersteigt. Im zweiten Fall ist der Unterschied zwischen kapitalisiertem Wert und bilanziellem Eigenkapital der Veräußerungsgewinn. Hierfür können ggf. ein Freibetrag und ein begünstigter Steuersatz in Anspruch genommen werden.

Das Wahlrecht gilt aber nur dann, wenn sich die Zahlungen über mehr als zehn Jahre erstrecken und wagnisbehaftet sind oder überwiegend Versorgungszwecken des Veräußerers dienen. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Zurechnung von Einnahmen aus Kapitalvermögen

Für die Bestimmung der Person, die Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat, ist darauf abzustellen, wem die Einnahmen zuzurechnen sind. Es ist die Person, der im Zeitpunkt des Entstehens der Erträge aufgrund rechtlicher oder wirtschaftlicher Dispositionsbefugnis auch die Ansprüche auf Rückzahlung des Kapitals zustehen.

Grundsätzlich gilt für Konten auf eigenen Namen die Vermutung, dass dem Inhaber der Forderung auch die daraus erzielten Zinseinnahmen zuzurechnen sind. Eine wirtschaftliche Dispositionsbefugnis kann nur aus eindeutigen Vereinbarungen abgeleitet werden. Sie ergibt sich weder aus einer Verfügungsbefugnis über die Einnahmen kraft vorliegender Vollmacht noch aus dem Umstand, dass Kapitalerträge vollmachtlos vereinnahmt werden. Auch die lediglich vorhandene Überzeugung Anspruchsberechtigter zu sein, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Fazit: Eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Darlehensgläubiger wirtschaftlicher Inhaber der Forderung ist. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Bei ausschließlich betrieblichen Fahrten und solchen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Anwendung der 1 %‑Regelung

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, ist der als Arbeitslohn zu erfassende Nutzungsvorteil entweder anhand eines Fahrtenbuchs oder nach der sog. 1 %‑ Regelung zu ermitteln. Davon ging ein Finanzamt bei einem Autoverkäufer aus, der - wie seine Kollegen - verschiedene Firmenwagen einer bestimmten Fahrzeugklasse für betriebliche Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Die Nutzung der Fahrzeuge war durch Anlage zum Arbeitsvertrag geregelt, wobei die private Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen war.

Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine private Nutzung begründet. Das Gericht wies erneut darauf hin, dass der Anscheinsbeweis die fehlende Feststellung des Finanzamts nicht ersetzen kann. Einen Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, zählt - wegen fehlenden Bezugs zur Beschäftigung - nicht als Arbeitslohn.

Vermieter muss Mieter den Einbau einer Heizungsanlage nicht gestatten

Die von einem Mieter angemietete Wohnung war zum Teil mit Kachelöfen ausgestattet oder aber Zimmer waren gar nicht beheizbar. Die Bitte des Mieters, eine moderne Heizungsanlage einzubauen, lehnte der Vermieter ab. Dem Vorschlag des Mieters, dies auf eigene Kosten zu tun, stimmte der Vermieter nicht zu. Zur Begründung führte er an, dass er erst modernisiere, wenn der Mieter ausgezogen sei, da er dann eine deutlich höhere Miete erzielen könnte.

Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht. Dieser sei weder zur Modernisierung verpflichtet, noch müsse er die Zustimmung zur Modernisierung geben, selbst dann nicht, wenn der Mieter die Kosten hierfür übernehmen wolle. Eine solche Entscheidung stehe im Ermessen des Vermieters und sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Das Interesse des Vermieters, den Zeitpunkt der Investition selbst zu bestimmen und bei einer späteren Neuvermietung eine deutlich höhere Miete zu erzielen, sei legitim.

Kleinunternehmer: Private Mitverwendung eines betrieblichen PKW nicht steuerbar

Kleinunternehmer, deren Umsätze die im Umsatzsteuergesetz bezeichneten Grenzen nicht überschreiten, können aufatmen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die private Nutzung eines betrieblichen PKW kein Umsatz ist und deshalb bei Berechnung der bezeichneten Grenzen nicht zu berücksichtigen ist. Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für private Zwecke oder für solche, die außerhalb des Unternehmens liegen, ist nur dann Umsatz, wenn gleichzeitig Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Neues Bürokratiemonster: Zeitaufwand für entgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit muss ab 1.4.2012 dokumentiert werden

Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind umsatzsteuerfrei, wenn die Tätigkeit a) für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder b) wenn das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat parallel zur Gesetzgebung die Kriterien für die Angemessenheit des Entgelts für eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgelegt, die ab dem 1. April 2012 zu berücksichtigen sind:

  • Dabei ist eine Entschädigung von 50 € pro Stunde als angemessen anzusehen,
    • wenn die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von 17.500 € im Jahr nicht übersteigt (identisch mit dem Grenzbetrag für Kleinunternehmer) und
    • der tatsächliche Zeitaufwand nachvollziehbar dokumentiert wird.
    • Wird eine monatliche oder jährliche pauschale Vergütung unabhängig vom tatsächlichen Zeitaufwand gezahlt, sind sämtliche Vergütungen umsatzsteuerpflichtig.

Die Vorstellungen des BMF können für Personen, die ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben und dafür ein – wenn auch nur geringes – Entgelt beziehen, erhebliche Auswirkungen haben. Personen, die betroffen sind, sollten mit ihrem Steuerberater eine Lösung suchen. Dies gilt auch für betroffene Vereine, die wahrscheinlich nicht in der Lage sind, zusätzlich Umsatzsteuer zu zahlen.

Beispiel: A ist nebenberuflich als Autor tätig und erhält im Jahr 17.000 € Honorar von einem Verlag. Da er unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von 17.500 € bleibt, berechnet er keine Umsatzsteuer. Nebenbei ist A als Schatzmeister in einem Verein tätig. Für seinen immensen Zeitaufwand von rd. 120 Stunden im Jahr erhält er eine jährliche pauschale Entschädigung von 600 €, die man wohl nicht als unangemessen im Sinne des BMF ansehen kann. Ab 2013 muss A 19 % Umsatzsteuer zahlen, weil 2012 die Grenze für Kleinunternehmer überschritten wird.

Zuordnung von gemischt-genutzten Gegenständen zum Unternehmen muss spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahrs dokumentiert werden

Nutzt ein Unternehmer einen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische (private) Zwecke, kann er den Gegenstand, wenn die unternehmerische Nutzung nicht weniger als 10 % beträgt,

  • insgesamt seinem Unternehmen,
  • in vollem Umfang dem Privatvermögen oder
  • im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen

zuordnen (Zuordnungswahlrecht). Von der Zuordnung hängt u. a. der Umfang des Vorsteuerabzugs ab. Eine (anteilige) Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände zum Unternehmensvermögen wird nicht unterstellt.

Der Unternehmer muss die Zuordnungsentscheidung bei Leistungsbezug treffen. Er trifft sie regelmäßig dadurch, dass er in der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung den Vorsteuerabzug geltend macht.

Hat der Unternehmer zunächst keine bzw. eine unzutreffende Zuordnungsentscheidung vorgenommen, kann er diese bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahrs vornehmen bzw. berichtigen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

Die Dokumentationsfrist gilt auch für in zeitlicher Hinsicht „gestreckte“ Leistungsbezüge wie z.  B. die Herstellung eines Gebäudes.

Beispiel:

Der Unternehmer U errichtet ein Einfamilienhaus, das er zu 70 % privat und zu 30 % unternehmerisch nutzen will. Die Bauzeit geht vom 2.5.2011 bis 20.6.2012.

U muss spätestens bis zum 31.5.2012 gegenüber dem Finanzamt dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude dem Unternehmensvermögen zuordnet, andernfalls ist es zu 100 % Privatvermögen. Dies ist vor allem notwendig, wenn U bisher noch keine Rechnung mit Umsatzsteuer für den Hausbau erhalten hat, aus der er einen Vorsteuerabzug geltend machen und damit die Zuordnung zum Unternehmensvermögen dokumentieren konnte. (Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs)

Heimaufenthalt allein trennt Ehegatten nicht

In einem vom Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall lebte eine an Alzheimer erkrankte Frau in einem Pflegeheim. Einen Teil der dadurch entstandenen Kosten trugen Beihilfe bzw. Pflegeversicherung, wegen der übrigen Kosten i. H. v. ca. 1.800 € monatlich wandte sich der als Betreuer bestellte Ehemann an den Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab, weil auf Grund des Vermögens der Eheleute keine Bedürftigkeit vorliege. Dem hielt der Ehemann entgegen, dass er wegen des Heimaufenthalts und der Erkrankung getrennt von seiner Frau lebe und deshalb sein Einkommen und Vermögen nicht heranzuziehen sei.

Das Gericht bestätigte die ablehnende Auffassung des Sozialhilfeträgers. Zwar könne ein Ehegatte oder Lebenspartner nicht herangezogen werden, wenn er vom Pflegebedürftigen getrennt lebt. Eine Trennung folge allerdings nicht allein aus der Unterbringung in einem Pflegeheim; vielmehr müsse ein nach außen erkennbarer Trennungswille vorhanden sein. Außerdem sah das Gericht es als nicht belegt an, dass das vorhandene Vermögen allein dem Ehemann und nicht auch seiner Ehefrau gehörte.

 

Neuigkeiten Februar 2012


Steuernachforderung wegen unterlassener Auflösung einer Ansparrücklage möglich

Bis 2006 konnten kleine Unternehmen für künftige Anschaffungen eine gewinnmindernde Ansparrücklage bilden, die grundsätzlich nach zwei Jahren gewinnerhöhend aufzulösen war. Für Existenzgründer galt eine Auflösungsfrist von fünf Jahren. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt folgenden Fall zu entscheiden.

Ein Arzt bildete 1997 eine Ansparrücklage. Er erklärte dem Finanzamt, dass er Existenzgründer sei und löste die Ansparrücklage 2002 gewinnerhöhend auf. Im Rahmen einer im Jahr 2005 durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Arzt kein Existenzgründer war, weil er 1995 schon mal selbstständig gewesen war. Es änderte deshalb den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 1999 und erhöhte den Gewinn um die 1997 gebildete Ansparrücklage.

Das Gericht entschied, dass der Steuerbescheid 1999 wegen sog. widerstreitender Steuerfestsetzung geändert werden konnte. Das Finanzamt war nämlich beim Erlass des Steuerbescheids 1999 davon ausgegangen, dass der Arzt Existenzgründer war. Diese Annahme hatte sich als unrichtig herausgestellt, sodass die Steuernachforderung möglich war.

Hinweis: Seit der Einführung des Investitionsabzugsbetrags ab 2007 gibt es für Existenzgründer keine besonderen Vergünstigungen mehr.

Anlage EÜR ist zwingend abzugeben

Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sollen die Daten „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz“ durch Datenfernübertragung übermitteln bzw. in der Vergangenheit auch in Papierform (Anlage EÜR) beim Finanzamt einreichen, wenn die Nichtbeanstandungsgrenze von 17.500 € überschritten worden ist.

Gegen die Abgabe dieser Anlage EÜR hatten sich Steuerbürger gewehrt, u. a., weil die Vorschrift nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung geregelt ist.

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr klargestellt, dass die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR verhältnismäßig ist und für die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geeignet ist. Die Entscheidung zur Einführung der Anlage EÜR war auch nicht so wesentlich, dass sie ausschließlich vom Parlamentsgesetzgeber hätte getroffen werden dürfen.

Besteuerung einer Erwerbsminderungsrente

Der Bundesfinanzhof hat erneut entschieden, dass die seit Geltung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) geleisteten Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ebenso wie von dieser Versicherung geleistete Altersrenten nachgelagert zu besteuern sind. Nach der ab 2005 geltenden Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das AltEinkG ist nicht maßgeblich, ob Rentenzahlungen lebenslänglich oder als abgekürzte Leibrente nur zeitlich befristet zu erbringen sind. Entscheidend ist allein, dass es sich um Renten im Bereich der sog. Basisversorgung des gesetzlichen Drei-Schichten-Modells handelt.

Nicht entscheidend ist, ob die Erwerbsminderungsrente im konkreten Einzelfall auf im Geltungsbereich des AltEinkG geleisteten und damit in erhöhtem Umfang abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen beruht. Allerdings muss gewährleistet sein, dass das Verbot der doppelten Besteuerung beachtet ist. Die Besteuerung der Erwerbsminderungsrente ist aus diesem Grund nur insoweit verfassungsrechtlich zulässig, als die Rente auf nicht der Besteuerung unterworfenen Beitragszahlungen beruht. Dies ist insoweit der Fall, als die Beitragszahlungen steuerfrei waren oder sie steuermindernd geltend gemacht werden konnten.

Dass sich durch die Umstellung der Besteuerung der Erwerbsminderungsrente von der bis einschließlich 2004 geltenden Ertragsanteilsbesteuerung zum ab dem Veranlagungszeitraum 2005 anzusetzenden Besteuerungsanteil im Einzelfall eine erhebliche steuerliche Mehrbelastung ergeben kann, begründet keinen Verfassungsverstoß, insbesondere ist der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt.

Erbschaft kein kindergeldrechtlicher Bezug

Verstirbt eines der Elternteile und erben die in Ausbildung befindlichen Kinder, so ist die Erbschaft bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen.

Erbschaften gehören ebenso wenig wie die Unterhaltsleistungen der Eltern selbst zu den kindergeldschädlichen Einkünften und Bezügen. Auch Vermögensübertragungen von Eltern auf die Kinder sind bei der Ermittlung der Bezüge nicht mit zu berücksichtigen.

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist ab 2012 die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder entfallen. Kindergeld oder Kinderfreibeträge werden somit unabhängig von den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gewährt. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Gesetzgeber kassiert Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium nach Schulabschluss nur als Sonderausgaben abziehbar

Der Bundesfinanzhof hatte in mehreren Entscheidungen die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit diente und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt wurden.

Durch Änderung des Gesetzes sind die steuerzahlerfreundlichen Entscheidungen kassiert worden. Deshalb können Berufsausbildungskosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag wurde zum 1.1.2012 von 4.000 € auf 6.000 € angehoben.

Kindergeld: Semestergebühren sind von Einkünften abzuziehen

Die Familienkasse lehnte einen Antrag auf Kindergeld ab, weil es die Semestergebühren nicht zum Abzug zuließ und der Jahresgrenzbetrag von damals 7.680 € überschritten wurde.

Der Bundesfinanzhof sah die Semestergebühren als insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen an, sodass der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten und Kindergeld zu gewähren war.

Hinweis: Ab dem 1.1.2012 spielt die Höhe der Einkünfte eines Kindes keine Rolle mehr.

Nachweis der Vermietungsabsicht für jahrelang leer stehende Wohnung

Soweit Aufwendungen bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind, sind diese als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht.

Das Finanzgericht Nürnberg fordert in einem Urteil den Nachweis der Vermietungsabsicht bei einer jahrelang leer stehenden Wohnung. Erforderlich ist der endgültige Entschluss, durch Vermieten Einkünfte zu erzielen. Diese Entscheidung darf später nicht wieder aufgegeben werden. Der endgültige Entschluss zur Vermietung ist anhand objektiver Umstände zu belegen. Derartige Umstände können ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen sein. Als Nachweis der Vermietungsabsicht reichen Kontaktaufnahmen auf Zeitungsanzeigen von Mietsuchenden nicht. Das Gericht fordert größere Anstrengungen zur Vermietung, z. B. die Einschaltung eines Maklers oder selbst Anzeigenaufgabe in verschiedenen Tageszeitungen oder Anzeigenblätter.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Jahresabschluss 2010 zum 31.12.2011 veröffentlicht?

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 begonnen hatten, endete am 31.12.2011 die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses z. B. einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. Bis zu diesem Stichtag mussten diese Unternehmen ihren Jahresabschluss 2010 beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen.

Kapitalgesellschaften müssen nach Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) mit Ordnungsgeldern rechnen, wenn sie ihre Jahresabschlüsse nicht einreichen.

Das Bundesamt für Justiz wird die Kapitalgesellschaften und auch die GmbH & Co. KGn von Amts wegen auffordern, den Jahresabschluss für nach dem 31.12.2009 begonnene Geschäftsjahre innerhalb von sechs Wochen einzureichen und ein Ordnungsgeld androhen. Mit der Anforderung ist gleichzeitig eine Mahngebühr fällig, die auch nach verspäteter Einreichung nicht erlassen bzw. angerechnet wird.

Das Ordnungsgeld beträgt bei erstmaligem Nichtnachkommen der Veröffentlichung mindestens 2.500 €. Wenn nicht veröffentlicht wird, kann es mehrfach festgesetzt werden und bis zu 25.000 € betragen.

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch bei kurzfristig kündbarem Mietvertrag vor

Eine Unternehmerin betrieb in ihr gehörenden Geschäftsräumen ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln. Sie veräußerte den Warenbestand und die Ladeneinrichtung ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Parallel dazu vermietete sie die Geschäftsräume, in denen die Geschäftstätigkeit ausgeübt worden war, auf unbestimmte Zeit an den Erwerber. Der Mietvertrag konnte kurzfristig von beiden Seiten gekündigt werden.

Bislang hatten Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung die Vermietung der Geschäftsgrundlagen nur bei einer langfristigen Vermietung, ca. 8 bis 10 Jahre, ausreichen lassen.

Der Europäische Gerichtshof nahm davon nun Abstand.

Die Möglichkeit, einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit kurzfristig zu kündigen, lässt nicht automatisch den Schluss zu, dass der Erwerber beabsichtigte, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil sofort abzuwickeln. Deshalb ist die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.

Grenze für Ist-Versteuerung wird dauerhaft bei 500.000 € belassen

Einem Unternehmer, auch, wenn er buchführungspflichtig ist, wird auf Antrag gestattet, die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten (Soll-Versteuerung), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) zu berechnen, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat. Vorteil für den Unternehmer ist, dass er seine Umsätze erst bei Eingang versteuern muss. Die Vorsteuer kann er dagegen abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, auch wenn diese noch nicht bezahlt ist.

Die Umsatzgrenze von 500.000 € war zum 1. Juli 2009 eingeführt worden und galt bis zum 31. Dezember 2011. Diese Befristung ist nun dauerhaft aufgehoben worden. Beim Übergang auf die Ist-Versteuerung ist zu beachten, dass alle Umsätze erfasst werden.

 

 

Neuigkeiten Januar 2012

Folgende Unterlagen können im Jahr 2012 vernichtet werden

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2011 vernichtet werden:

  • Aufzeichnungen aus 2001 und früher.
  • Inventare, die bis zum 31.12.2001 aufgestellt worden sind.
  • Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahre 2001 oder früher erfolgt ist.
  • Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 2001 oder früher aufgestellt worden sind.
  • Buchungsbelege aus dem Jahre 2001 oder früher.
  • Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2005 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden.
  • sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre 2005 oder früher.

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind

  • für eine begonnene Außenprüfung,
  • für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und
  • bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10 Jahre vorgehalten werden müssen.

Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr 2010 betragen hat, müssen ab 2011 die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend.

Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Doppelter Mietaufwand als beruflich veranlasste Umzugskosten

Die wegen eines Umzugs geleisteten doppelten Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein. Eine Abzugsbeschränkung, wie dies bei Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung der Fall ist, gilt hier nicht. Der nachfolgend geschilderte Fall macht dies deutlich.

Ein Arbeitnehmer mietete anlässlich des Arbeitsplatzwechsels in der Nähe seines neuen Arbeitsorts eine 165 qm große 5-Zimmer-Wohnung für die Familie an. Von dort ging er seiner Tätigkeit ab November nach. Die Ehefrau und das Kind zogen Anfang Februar nach und die bisherige Familienwohnung am ursprünglichen Wohnort wurde später aufgegeben. Der Arbeitnehmer machte die Miete am neuen Beschäftigungsort in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Mietaufwand jedoch nur anteilig für 60 qm an, weil im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur ein angemessener Mietaufwand berücksichtigt werden kann.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass hier die Grundsätze der doppelten Haushaltsführung keine Anwendung finden und den Abzug der Miete in voller Höhe zugelassen. Darüber hinaus sind nach Aussage des Gerichts auch die Kosten für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag abzugsfähig, jedoch längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für diese Wohnung.

Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen: Umstellung der Buchführung frühzeitig angehen

Bilanzierende Unternehmen müssen (bis auf wenige Ausnahmen) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Weg (E-Bilanz) an die Finanzverwaltung übermitteln. Diese wird es nicht beanstanden, wenn die Daten für 2012 noch auf Papier eingereicht werden.

Da spätestens für 2013 E-Bilanzen abzugeben sind, sollte bereits Anfang 2012 in Abstimmung mit dem Steuerberater entschieden werden, ob die Buchführung nicht bereits im Januar 2012 umgestellt werden sollte, um die gewünschte Informationstiefe frühzeitig erkennen zu können und um für 2013 fit zu sein. Die tatsächlichen Dimensionen der Umstellungen (Neueinrichtung von bis zu mehreren Hundert Konten) können nur im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden. Eine frühzeitige Anpassung des unterjährigen Buchungsverhaltens verhindert das zeit- und kostenintensive Nacharbeiten bei der Jahresabschlusserstellung.

Hintergrund für die Einführung der E-Bilanz ist u. a. der Ausbau des Risikomanagementsystems (RMS) durch die Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung will im Laufe der Jahre aus den übermittelten Daten Filtersysteme erstellen, die Abweichungen der Daten in Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen „von der Norm“ elektronisch ermitteln, um so gezielter Betriebsprüfungen durchführen zu können. Unternehmen, deren Bilanzen „der Norm entsprechen“ sollen dann weitestgehend unbeanstandet „durchlaufen“.

Gewöhnliche Aufenthaltsdauer im Inland als maßgebliche Voraussetzung für die Besteuerung

Hat eine Person im Inland keinen Wohnsitz, kann es trotzdem zur Besteuerung nach deutschen Grundsätzen kommen. Entscheidend dafür ist, dass die Steuerpflicht auch durch eine nicht nur vorübergehende Aufenthaltsdauer im Inland entstehen kann. Sie liegt ohne weitere Prüfung bei einer ununterbrochenen mehr als sechsmonatigen Aufenthaltsdauer im Inland vor. Kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts sind bei der zeitlichen Betrachtung unbeachtlich. Allgemeine Rechtsauffassung ist, dass eine Person zugleich im Ausland ihren Wohnsitz und im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben war zu entscheiden, ob eine in der Schweiz lebende Fernsehmoderatorin in Deutschland steuerpflichtig war. Sie produzierte im Inland für einen Fernsehsender eine tägliche Show. Bei den Proben bestand für sie Anwesenheitspflicht. Die Vertragsdauer betrug vier Jahre. Auftragsgemäß arbeitete sie wochenweise an vier bis fünf Tagen in Deutschland. An den Wochenenden, während der sendefreien Sommerferienzeit und an weiteren arbeitsfreien Tagen fuhr sie in die Schweiz zurück.

So wie das Finanzamt hielt auch der Bundesfinanzhof die Fernsehmoderatorin in Deutschland für unbeschränkt steuerpflichtig. Da für die unbeschränkte Steuerpflicht alternativ auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt abzustellen ist, lagen bei der Fernsehmoderatorin die Voraussetzungen zur unbeschränkten Steuerpflicht vor. Sie unterhielt ihren Wohnsitz in der Schweiz, ihr gewöhnlicher Aufenthalt war aber tätigkeitsabhängig in Deutschland. Bei der Prüfung des zeitlichen Umfangs eines Aufenthalts im Inland ist nicht auf ein Kalenderjahr abzustellen, sondern die ununterbrochene Dauer des Aufenthalts in Deutschland seit Aufnahme der Tätigkeit. Übliche Familienheimfahrten, urlaubsbedingte Abwesenheitszeiten und auch die vertraglich vereinbarte Sommerpause bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt. Maßgeblich für die Gesamtbeurteilung ist eine einzelfallbezogene zeitliche Gewichtung der kurzfristigen Unterbrechungen unter Berücksichtigung der Dauer des Gesamtaufenthalts.

Unterhaltszahlungen an Schwiegermutter bei getrennt lebenden Ehegatten

Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter sind auch dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die noch verheirateten Ehegatten dauernd getrennt leben.

Eine getrennt lebende und einzeln veranlagte Arbeitnehmerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung Unterhaltszahlungen an die in der Türkei lebende Schwiegermutter als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen mit der Begründung ab, die Schwiegertochter sei gegenüber ihrer Schwiegermutter nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet.

Der Bundesfinanzhof kam zu einem anderen Ergebnis. Das Gericht stützte sich dabei auf den Wortlaut des Gesetzes, wonach eine Unterhaltsberechtigung gegenüber „dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten“ bestehen muss. Dies ist auch bei getrennt lebenden Ehegatten der Fall, zumindest so lange die Ehe besteht.

Elektronische Lohnsteuerkarte erst ab 1.1.2013

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte noch im Oktober 2011 darauf hingewiesen, dass die bisherige Papier-Lohnsteuerkarte ab dem 1.1.2012 durch die elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt wird. Mit Schreiben vom 18.11.2011 hat das Ministerium die Verzögerung des Starttermins bekannt gegeben und Folgendes mitgeteilt:

  • Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und ggf. Freibeträge) gelten bis zum Beginn des elektronischen Verfahrens weiter. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer diese Unterlagen bei einem Arbeitgeberwechsel dem neuen Arbeitgeber aushändigen müssen.
  • Bei Änderungen, die weder auf der Lohnsteuerkarte 2010 noch auf der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragen sind, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber das Informationsschreiben des Finanzamts über die elektronisch gespeicherten Daten (soweit diese zutreffend sind) oder den Ausdruck des Finanzamts der ab 2012 gültigen ELStAM übergeben.
  • Ein evtl. falscher Lohnsteuerabzug kann ggf. mit Beginn des elektronischen Verfahrens oder durch die Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden.

Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2012

Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

  • freier Wohnung:
    • Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
    • Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann.
    • freier Unterkunft:
      • Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft.
        • Ab dem 1.1.2012 gelten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswert freie Unterkunft

Monat

Kalendertag

Alte und Neue Bundesländer

212,00

7,07

 

  • Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten.
  • Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindern sich die Werte.
  • Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 180,20 € im Monat (6,01 € kalendertäglich).

Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2012

Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung.

Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen.

Ab dem 1.1.2012 gelten folgende Werte:

 

Monat

Kalendertag

Werte für freie Verpflegung

 

alle Mahlzeiten

219,00

7,30

Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung

 

Frühstück

47,00

1,57

Mittag- u. Abendessen je

86,00

2,87

 

Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen:

  • 1,57 € für das Frühstück
  • 2,87 € für Mittag-/Abendessen.

Abgabe von Warenmustern unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Die unentgeltliche Abgabe von Warenmustern unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Das Bundesministerium der Finanzen hatte den Begriff „Warenmuster“ auf Probeexemplare beschränkt, die in einer nicht im Verkauf erhältlichen Form abgegeben werden, oder auf das erste Exemplar einer Reihe von Probeexemplaren. Diese Einschränkung hat der Europäische Gerichtshof für nicht mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt.

Das Bundesministerium der Finanzen hat daraufhin die Definition im Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Danach handelt es sich auch dann um ein Warenmuster, wenn das Probeexemplar ganz oder teilweise identisch mit dem im allgemeinen Verkauf erhältlichen Produkt ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Übereinstimmung mit dem verkaufsfertigen Produkt für die Bewertung durch den potenziellen oder tatsächlichen Käufer erforderlich ist und die Absatzförderung des Produkts im Vordergrund steht.

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2012 beantragen

Auf Grund der Abschaffung der so genannten Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2012 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben.

Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist

  • das Kalendervierteljahr,
  • der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2011 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2011 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2012 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2012 bis zum 10.2.2012 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2012 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2012 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2011 angemeldet und bis zum 10.2.2012 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 11.2.2013 fällige Vorauszahlung für Dezember 2012 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten.

Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2012 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2012 zu stellen.

Ein einmal gestellter und genehmigter Antrag gilt so lange fort, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum.

Gewinnzuschätzungen bei einem Restaurant

Bargeldintensive Betriebe, wie z. B. Gaststätten und Imbissstuben, werden von der Finanzverwaltung intensiv geprüft. Den Betriebsprüfern stehen Kalkulationsprogramme zur Verfügung, die ohne allzu großen Zeitaufwand Nachkalkulationen ermöglichen. Häufig führen die Betriebsprüfungen zu erheblichen Umsatz‑Hinzuschätzungen.

Das Finanzgericht München hat in einem Aussetzungsverfahren einige bemerkenswerte Grundsätze aufgestellt:

  • Bei einer Schätzung (auch Zuschätzung) ist die Ermittlungspflicht der Finanzbehörde selbst bei Vorliegen eines Hinzuschätzungsgrundes nicht völlig aufgehoben. Schätzungen und Unsicherheitszuschläge müssen in sich schlüssig und ihre Ergebnisse wirtschaftlich vernünftig und möglich sein.
  • Verstößt ein Prüfer bei der Schätzung gegen grundlegende mathematische Regeln, ist die Schätzung rechtswidrig.
  • Substantiierten Behauptungen des Unternehmers muss der Prüfer nachgehen. Eine Schätzung oder Hinzuschätzung nach Rohgewinnaufschlagsätzen aus den amtlichen Richtsatzsammlungen ist nur zulässig, wenn der Prüfer nachweist, dass der Betrieb nicht mit deutlich niedrigeren Rohgewinnaufschlägen kalkuliert.
  • Ein Verstoß gegen grundlegende statistische Regeln liegt vor, wenn der Prüfer zur Ermittlung des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes das arithmetische Mittel aus verschiedenen Rohgewinnaufschlagsätzen in Form von Prozentsätzen errechnet.

Anspruch von Fluggästen bei Annullierung eines Flugs

Die EG-Verordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste schreibt standardisierte Maßnahmen vor, die die Fluggesellschaften gegenüber ihren Fluggästen im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ergreifen müssen. Zu den Maßnahmen im Fall der Annullierung eines Flugs gehören die Erstattung der Flugscheinkosten, die anderweitige Beförderung der Fluggäste sowie angemessene Betreuungsleistungen während der Wartezeit. Weiterhin haben die Fluggäste bei Annullierung des Flugs ohne oder mit einer sehr kurzen Vorankündigung auch Anspruch auf eine entfernungsabhängige pauschale Ausgleichszahlung, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.

Nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann ein Fluggast die Entschädigung für die Annullierung eines Flugs auch dann in Anspruch nehmen, wenn sein Flugzeug zwar gestartet ist, aber anschließend zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste und er auf einen anderen Flug umgebucht wurde. Die EG-Verordnung gilt unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Demnach kann dem Fluggast der gesamte materielle und immaterielle Schaden unter den Voraussetzungen und Grenzen des so genannten Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts ersetzt werden.